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Krankenkasse: Zusatzbeitrag bei DAK-Kunden unwirksam

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ZusatzbeitragDie Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) ist nicht ausreichend ihrer Hinweispflicht nachgekommen. Daher hat das Sozialgericht Berlin Zusatzbeiträge für unzulässig erklärt.

Eine Krankenkasse, die von ihren Kunden einen Zusatzbeitrag verlangt, muss diese ausreichend über das Sonderkündigungsrecht aufklären. Die DAK, die seit Februar 2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von acht Euro pro Monat erhebt, hätte laut Sozialgericht Berlin (SG Berlin) ihre Versicherten nicht genügend informiert. Somit sei die Forderung nach Zusatzbeiträgen unwirksam. Nach der City BKK ist die DAK nun die zweite gesetzliche Krankenkasse, in deren Fall ein Gericht für die Versicherten geurteilt hat.

Kein eindeutiger Hinweis auf Sonderkündigungsrecht

Die Kasse hatte ihre Kunden in einem zweiseitigem Schreiben über die Erhebung des Zusatzbeitrags informiert. Doch erst auf der zweiten Seite am Ende des Schreibens – nach der Abschlussformel „Mit freundlichem Gruß“ auf der ersten Seite – wies der Krankenversicherer auf das Sonderkündigungsrecht hin, und zwar in Form eines Gesetzestextes. Die Richter am Sozialgericht waren aber der Meinung, dass die Kunden so lange keinen Zusatzbeitrag zahlen müssten, bis sie korrekt über ihre Kündigungsrecht in diesem Sonderfall belehrt worden seien (Urteile vom 10.08.2011, AZ. S 73 KR 2306/10, S 73 KR 15/11).

Urteil nicht allgemein gültig

Achtung: Dieses Urteil ist nicht automatisch für alle DAK-Kunden gültig. Andere Gerichte, zum Beispiel das Sozialgericht Dortmund oder das Sozialgericht Speyer, sehen die Informations- und Hinweispflicht der DAK nicht verletzt. Außerdem ist das Urteil des SG Berlin noch nicht rechtskräftig. Die Krankenkasse kann noch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung einlegen.


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